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OG 2005 5

Obergericht, Zivilabteilung — OG 2005 5

Zug OG ·Zivilabteilung · 2005-04-12 · Deutsch ZG

§ 90 Abs. 2 GOG. – Wiederherstellung der Berufungsfrist bei Versäumnis infolge höherer Gewalt. Das Restitutionsgesuch ist innert angemessener Frist einzureichen, d.h. sobald die Tatsache der Fristversäumnis dem Betroffenen bekannt geworden und ihm die Einreichung eines Wiederherstellungsgesuchs zugemutet werden kann. Als angemessen dürfte eine Frist gelten, die der für die Einreichung des versäumten Rechtsmittels normierten entspricht. Höhere Gewalt als Aufenthalt im Spital.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die 30-tägige gesetzliche Frist zur Einreichung einer Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 25. November 2004 lief – bedingt durch die Gerichtsferien über die Weihnachtsfeiertage – am 17. Januar 2005 ab (§ 201 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 67 Abs. 1 und 2 GOG). Die Klägerin hat am letz- ten Tag dieser Frist eine Berufungserklärung an das Obergericht eingereicht. Die Berufung ist indes in doppelter Hinsicht ungültig: Zum Einen ist sie nicht von einem zur Vertretung der Klägerin befugten Organ unterzeichnet, zum Andern fehlt eine materielle Begründung der Berufung. Der erstge- nannte Mangel wäre zwar heilbar gewesen. Nach gefestigter Praxis ist beim Handeln eines nicht postulationsfähigen Vertreters (Nichtanwaltes) stets eine kurze, auch über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgehende Nach- frist für die gültige Unterzeichnung anzusetzen; dies ist Ausdruck eines aus dem Verbot des überspitzten Formalismus fliessenden allgemeinen prozes- sualen Rechtsgrundsatzes, der auch im kantonalen Verfahren Geltung hat (JZ 2003/100 mit Hinweisen). Die Berufungsbegründung ist indes Gültig- keitserfordernis; sie kann nicht innert einer über die gesetzliche Rechtsmit- telfrist hinausgehenden richterlich gewährten Nachfrist nachgeliefert werden (GVP 1987/88, S. 136 f.). Da die Klägerin ihre ohne Begründung abgefasste Berufung am letzten Tag der gesetzlichen Rechtsmittelfrist eingereicht hat, kann eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Berufung nur noch innert einer wieder hergestellten Rechtsmittelfrist erhoben werden. Im Fol- genden ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Wiederherstel- lung der Berufungsfrist erfüllt sind.

E. 2 Nach § 90 Abs. 2 GOG kann bei der Versäumung gesetzlicher Fristen «mit Einwilligung der Gegenpartei die Wiederherstellung gegen die Säum- nisfolgen stattfinden. Wider deren Willen ist sie nur möglich, wenn nachge- wiesen wird, dass die Versäumnis infolge höherer Gewalt eingetreten ist». Die Bestimmung von § 90 GOG ist auch auf eine versäumte Berufungsfrist anzuwenden (ROG 1961/62, S. 62). Sachlich zuständig für die Behandlung des Wiederherstellungsgesuches ist jene Instanz, die über die nachzuholen- de Prozesshandlung zu befinden hätte, wenn die Frist nicht versäumt wor- den wäre; im Rechtsmittelverfahren also jene Instanz, welche über die Zulässigkeit des Rechtsmittels befinden müsste, wenn die Frist nicht verpasst worden wäre, hier mithin die zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts 231

(Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen GVG, Zürich 2002, N 95 zu § 199 GVG mit Hinweisen). Die Gegenpartei widersetzt sich einer Wie- derherstellung, so dass zu prüfen ist, ob dem Begehren «wider deren Wil- len» entsprochen werden kann. Das GOG schreibt keine Frist vor, innert der ein Restitutionsbegehren eingereicht werden muss. Dies im Gegensatz etwa zu § 11 Abs. 3 VRG, wonach im verwaltungsgerichtlichen Verfahren binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Gesuch um Wie- derherstellung einzureichen ist. Gleichwohl erfordert ein geordneter Verfah- rensgang und ist in der Praxis anerkannt, dass ein solches Gesuch innert nützlicher, angemessener Frist, d.h. sobald die Tatsache der Fristversäumnis dem Betroffenen bekannt geworden ist und ihm die Einreichung eines Wie- derherstellungsgesuches zugemutet werden kann, eingereicht werden muss, ansonsten der Gesuchsteller Gefahr läuft, dass auf ein allfälliges Gesuch zu- folge Verspätung nicht eingetreten wird (JZ 1993/71; Guldener, Schweizeri- sches Zivilprozessrecht, 3. A., S. 273). Als angemessen dürfte eine Frist gel- ten, die der für die Einreichung des versäumten Rechtsmittels normierten entspricht. Nach der zugerischen Prozessgesetzgebung ist es mangels gesetz- licher Grundlage nicht erforderlich, dass gleichzeitig mit dem Restitutionsge- such die versäumte Prozesshandlung vorsorglich nachgeholt wird, wie dies beispielsweise Art. 35 Abs. 1 OG für das bundesgerichtliche Verfahren vor- schreibt. Gemäss der am 27. Januar 2005 vom Kantonsspital Zug ausgestellten ärzt- lichen Bescheinigung konnte der damals hospitalisierte einzige Verwaltungs- rat der Klägerin am 22. Januar 2005 die Intensivstation verlassen und war im Zeitpunkt der Zeugnisausstellung noch nicht verhandlungsfähig. Das von ihm am 11. Februar 2005 unterzeichnete Restitutionsgesuch ist daher innert nützlicher Frist eingereicht worden; auf dieses ist somit einzutreten.

E. 3 Nach der bereits erwähnten ärztlichen Bescheinigung wurde der zur Vertretung der Klägerin befugte einzige Verwaltungsrat am 14. Januar 2005 im Kantonsspital Zug hospitalisiert und musste auf der Intensivstation bis

16. Januar 2005 künstlich beatmet werden. Bis zum 20. Januar 2005 bestand ein komatöser Zustand. Damit ist ausgewiesen, dass das zur Vertretung der Klägerin befugte Organ kurz vor Ablauf der Berufungsfrist durch höhere Ge- walt gehindert wurde, eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Berufung rechtzeitig einzureichen. Eine plötzliche schwere Erkrankung ist nach der Praxis ein Restitutionsgrund (vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., N 26 zu § 199 GVG; GVP 1981/82, S. 113). Entgegen der Auffassung der Gegenpar- tei kann nicht gesagt werden, eine plötzlich aufgetretene Krankheit könne nicht als völlig unerwartetes Ereignis im Sinne von höherer Gewalt gewertet werden, weil krankheitsbedingte Verhinderungen immer wieder vorkämen. Dies wäre allenfalls nur dann der Fall, wenn der einzige zur Vertretung be- rechtigte Verwaltungsrat aufgrund einer bestehenden Krankheit mit einer Verschlechterung seines Zustandes und einem Verlust seiner Handlungs- fähigkeit während der laufenden Berufungsfrist hätte rechnen müssen. 232

Dafür bestehen im vorliegenden Fall indes keinerlei Anhaltspunkte. Die Frist für die Einreichung einer Berufung gegen das Urteil des Kantonsge- richts Zug, 3. Abteilung, vom 25. November 2004 ist daher wieder herzustel- len. Zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts, 12. April 2005 § 93 GOG. – Wird ein Zivilgericht angerufen, hat es seine eigenen prozessrechtli- chen Bestimmungen anzuwenden; die Zivilgerichte sind dem Verwaltungs- rechtspflegegesetz nicht unterstellt (vgl. § 2 VRG). Die Frage der Weiterlei- tungspflicht richtet sich demnach nicht nach dem Verwaltungsrechts- pflegegesetz (§ 7 VRG), sondern nach dem Gerichtsorganisationsgesetz. Aus den Erwägungen:

2. a) Die Vorinstanz lehnte es sodann ab, die Verantwortlichkeitsklage der Beschwerdeführerin von Amtes wegen an das (zuständige) Bundesgericht weiterzuleiten. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es liege kein Versehen im Sinne von § 93 GOG vor. Die Beschwerdeführerin sei im Gegenteil der Auffassung, § 18 Abs. 3 VG sei bundesrechtswidrig und das Kantonsgericht wegen der Amtspflichtverletzung weiterer Behörden in je- dem Fall für die Beurteilung der Klage zuständig. Dass die Klage beim Kan- tonsgericht eingereicht worden sei, beruhe somit nicht auf einem Irrtum oder Versehen, sondern einer unrichtigen Ansicht der Beschwerdeführerin. Dementsprechend bestehe keine kantonalrechtliche Pflicht, die Klage an das Bundesgericht weiterzuleiten. Im Übrigen seien für das Verfahren vor Bun- desgericht die Bestimmungen betreffend die verwaltungsrechtliche Klage massgebend (Art. 121 i.V.m. Art. 116 lit. c OG), wobei als ergänzende Ver- fahrensbestimmungen Art. 105 Abs. 1 OG sowie die Art. 3 - 85 BZP sinn- gemäss zur Anwendung kämen. Auch diesen Bestimmungen lasse sich keine Pflicht zur Weiterleitung einer bei einem unzuständigen Gericht eingereich- ten Klage entnehmen, weshalb dem Begehren der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben werden könne.

b) Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, um die Unzuständigkeit des Kantonsgerichts zu begründen, vertrete die Vorinstanz zusammen mit dem Beschwerdegegner die Ansicht, Ansprüche aus vermögensrechtlicher Verant- wortlichkeit des Staates gehörten zum kantonalen Verwaltungsrecht. Bei der Weiterleitungspflicht dagegen wolle sie nicht die entsprechende Bestimmung aus dem Verwaltungsrechtspflegegesetz, sondern die für sie (die Beschwer- deführerin) ungünstigere Bestimmung des Gerichtsorganisationsgesetzes an- wenden. Während nämlich § 7 VRG bestimme, dass Eingaben an eine unzu- ständige Instanz von Amtes wegen und ohne Einschränkung an die 233

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

§ 90 Abs. 2 GOG. – Wiederherstellung der Berufungsfrist bei Versäumnis infolge höherer Gewalt. Das Restitutionsgesuch ist innert angemessener Frist einzu- reichen, d.h. sobald die Tatsache der Fristversäumnis dem Betroffenen be- kannt geworden und ihm die Einreichung eines Wiederherstellungsgesuchs zugemutet werden kann. Als angemessen dürfte eine Frist gelten, die der für die Einreichung des versäumten Rechtsmittels normierten entspricht. Höhe- re Gewalt als Aufenthalt im Spital. Aus den Erwägungen:

1. Die 30-tägige gesetzliche Frist zur Einreichung einer Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 25. November 2004 lief – bedingt durch die Gerichtsferien über die Weihnachtsfeiertage – am 17. Januar 2005 ab (§ 201 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 67 Abs. 1 und 2 GOG). Die Klägerin hat am letz- ten Tag dieser Frist eine Berufungserklärung an das Obergericht eingereicht. Die Berufung ist indes in doppelter Hinsicht ungültig: Zum Einen ist sie nicht von einem zur Vertretung der Klägerin befugten Organ unterzeichnet, zum Andern fehlt eine materielle Begründung der Berufung. Der erstge- nannte Mangel wäre zwar heilbar gewesen. Nach gefestigter Praxis ist beim Handeln eines nicht postulationsfähigen Vertreters (Nichtanwaltes) stets eine kurze, auch über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgehende Nach- frist für die gültige Unterzeichnung anzusetzen; dies ist Ausdruck eines aus dem Verbot des überspitzten Formalismus fliessenden allgemeinen prozes- sualen Rechtsgrundsatzes, der auch im kantonalen Verfahren Geltung hat (JZ 2003/100 mit Hinweisen). Die Berufungsbegründung ist indes Gültig- keitserfordernis; sie kann nicht innert einer über die gesetzliche Rechtsmit- telfrist hinausgehenden richterlich gewährten Nachfrist nachgeliefert werden (GVP 1987/88, S. 136 f.). Da die Klägerin ihre ohne Begründung abgefasste Berufung am letzten Tag der gesetzlichen Rechtsmittelfrist eingereicht hat, kann eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Berufung nur noch innert einer wieder hergestellten Rechtsmittelfrist erhoben werden. Im Fol- genden ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Wiederherstel- lung der Berufungsfrist erfüllt sind.

2. Nach § 90 Abs. 2 GOG kann bei der Versäumung gesetzlicher Fristen «mit Einwilligung der Gegenpartei die Wiederherstellung gegen die Säum- nisfolgen stattfinden. Wider deren Willen ist sie nur möglich, wenn nachge- wiesen wird, dass die Versäumnis infolge höherer Gewalt eingetreten ist». Die Bestimmung von § 90 GOG ist auch auf eine versäumte Berufungsfrist anzuwenden (ROG 1961/62, S. 62). Sachlich zuständig für die Behandlung des Wiederherstellungsgesuches ist jene Instanz, die über die nachzuholen- de Prozesshandlung zu befinden hätte, wenn die Frist nicht versäumt wor- den wäre; im Rechtsmittelverfahren also jene Instanz, welche über die Zulässigkeit des Rechtsmittels befinden müsste, wenn die Frist nicht verpasst worden wäre, hier mithin die zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts 231

(Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen GVG, Zürich 2002, N 95 zu § 199 GVG mit Hinweisen). Die Gegenpartei widersetzt sich einer Wie- derherstellung, so dass zu prüfen ist, ob dem Begehren «wider deren Wil- len» entsprochen werden kann. Das GOG schreibt keine Frist vor, innert der ein Restitutionsbegehren eingereicht werden muss. Dies im Gegensatz etwa zu § 11 Abs. 3 VRG, wonach im verwaltungsgerichtlichen Verfahren binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Gesuch um Wie- derherstellung einzureichen ist. Gleichwohl erfordert ein geordneter Verfah- rensgang und ist in der Praxis anerkannt, dass ein solches Gesuch innert nützlicher, angemessener Frist, d.h. sobald die Tatsache der Fristversäumnis dem Betroffenen bekannt geworden ist und ihm die Einreichung eines Wie- derherstellungsgesuches zugemutet werden kann, eingereicht werden muss, ansonsten der Gesuchsteller Gefahr läuft, dass auf ein allfälliges Gesuch zu- folge Verspätung nicht eingetreten wird (JZ 1993/71; Guldener, Schweizeri- sches Zivilprozessrecht, 3. A., S. 273). Als angemessen dürfte eine Frist gel- ten, die der für die Einreichung des versäumten Rechtsmittels normierten entspricht. Nach der zugerischen Prozessgesetzgebung ist es mangels gesetz- licher Grundlage nicht erforderlich, dass gleichzeitig mit dem Restitutionsge- such die versäumte Prozesshandlung vorsorglich nachgeholt wird, wie dies beispielsweise Art. 35 Abs. 1 OG für das bundesgerichtliche Verfahren vor- schreibt. Gemäss der am 27. Januar 2005 vom Kantonsspital Zug ausgestellten ärzt- lichen Bescheinigung konnte der damals hospitalisierte einzige Verwaltungs- rat der Klägerin am 22. Januar 2005 die Intensivstation verlassen und war im Zeitpunkt der Zeugnisausstellung noch nicht verhandlungsfähig. Das von ihm am 11. Februar 2005 unterzeichnete Restitutionsgesuch ist daher innert nützlicher Frist eingereicht worden; auf dieses ist somit einzutreten.

3. Nach der bereits erwähnten ärztlichen Bescheinigung wurde der zur Vertretung der Klägerin befugte einzige Verwaltungsrat am 14. Januar 2005 im Kantonsspital Zug hospitalisiert und musste auf der Intensivstation bis

16. Januar 2005 künstlich beatmet werden. Bis zum 20. Januar 2005 bestand ein komatöser Zustand. Damit ist ausgewiesen, dass das zur Vertretung der Klägerin befugte Organ kurz vor Ablauf der Berufungsfrist durch höhere Ge- walt gehindert wurde, eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Berufung rechtzeitig einzureichen. Eine plötzliche schwere Erkrankung ist nach der Praxis ein Restitutionsgrund (vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., N 26 zu § 199 GVG; GVP 1981/82, S. 113). Entgegen der Auffassung der Gegenpar- tei kann nicht gesagt werden, eine plötzlich aufgetretene Krankheit könne nicht als völlig unerwartetes Ereignis im Sinne von höherer Gewalt gewertet werden, weil krankheitsbedingte Verhinderungen immer wieder vorkämen. Dies wäre allenfalls nur dann der Fall, wenn der einzige zur Vertretung be- rechtigte Verwaltungsrat aufgrund einer bestehenden Krankheit mit einer Verschlechterung seines Zustandes und einem Verlust seiner Handlungs- fähigkeit während der laufenden Berufungsfrist hätte rechnen müssen. 232

Dafür bestehen im vorliegenden Fall indes keinerlei Anhaltspunkte. Die Frist für die Einreichung einer Berufung gegen das Urteil des Kantonsge- richts Zug, 3. Abteilung, vom 25. November 2004 ist daher wieder herzustel- len. Zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts, 12. April 2005 § 93 GOG. – Wird ein Zivilgericht angerufen, hat es seine eigenen prozessrechtli- chen Bestimmungen anzuwenden; die Zivilgerichte sind dem Verwaltungs- rechtspflegegesetz nicht unterstellt (vgl. § 2 VRG). Die Frage der Weiterlei- tungspflicht richtet sich demnach nicht nach dem Verwaltungsrechts- pflegegesetz (§ 7 VRG), sondern nach dem Gerichtsorganisationsgesetz. Aus den Erwägungen:

2. a) Die Vorinstanz lehnte es sodann ab, die Verantwortlichkeitsklage der Beschwerdeführerin von Amtes wegen an das (zuständige) Bundesgericht weiterzuleiten. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es liege kein Versehen im Sinne von § 93 GOG vor. Die Beschwerdeführerin sei im Gegenteil der Auffassung, § 18 Abs. 3 VG sei bundesrechtswidrig und das Kantonsgericht wegen der Amtspflichtverletzung weiterer Behörden in je- dem Fall für die Beurteilung der Klage zuständig. Dass die Klage beim Kan- tonsgericht eingereicht worden sei, beruhe somit nicht auf einem Irrtum oder Versehen, sondern einer unrichtigen Ansicht der Beschwerdeführerin. Dementsprechend bestehe keine kantonalrechtliche Pflicht, die Klage an das Bundesgericht weiterzuleiten. Im Übrigen seien für das Verfahren vor Bun- desgericht die Bestimmungen betreffend die verwaltungsrechtliche Klage massgebend (Art. 121 i.V.m. Art. 116 lit. c OG), wobei als ergänzende Ver- fahrensbestimmungen Art. 105 Abs. 1 OG sowie die Art. 3 - 85 BZP sinn- gemäss zur Anwendung kämen. Auch diesen Bestimmungen lasse sich keine Pflicht zur Weiterleitung einer bei einem unzuständigen Gericht eingereich- ten Klage entnehmen, weshalb dem Begehren der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben werden könne.

b) Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, um die Unzuständigkeit des Kantonsgerichts zu begründen, vertrete die Vorinstanz zusammen mit dem Beschwerdegegner die Ansicht, Ansprüche aus vermögensrechtlicher Verant- wortlichkeit des Staates gehörten zum kantonalen Verwaltungsrecht. Bei der Weiterleitungspflicht dagegen wolle sie nicht die entsprechende Bestimmung aus dem Verwaltungsrechtspflegegesetz, sondern die für sie (die Beschwer- deführerin) ungünstigere Bestimmung des Gerichtsorganisationsgesetzes an- wenden. Während nämlich § 7 VRG bestimme, dass Eingaben an eine unzu- ständige Instanz von Amtes wegen und ohne Einschränkung an die 233